Der Architekt und sein Honorar

 

Wollen Sie vielleicht bauen? Wenn ja, sagen Sie das nie leichtfertig einem Architekten oder lassen sich sogar Entwürfe vorlegen, es könnte sonst ein unangenehmes Erwachen für Sie geben.


Architekten haben ihr eigenes Vergütungsrecht die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Dabei hat die Architektenlobby ganze Arbeit geleistet und Regeln durchgesetzt, um die sie andere Berufsstände nur beneiden können. Ganz toll ist der § 4 HOAI. Danach dürfen die gesetzlichen Honorar-Mindestsätze nur in Ausnahmefällen, nur durch schriftliche Vereinbarung und nur bei Auftragserteilung (also keinesfalls später) unterschritten werden. Diese Anforderungen machen Vereinbarungen über ein Architektenhonorar praktisch unmöglich. Selbst wenn eine solche Vereinbarung dem Formerfordernis und der zeitlichen Sperre (bei Auftragserteilung) genügen sollte, scheitert sie in der Praxis regelmäßig an § 4 Abs. 4 HOAI, der bei einer unzulässigen Unterschreitung weder die Mindestsätze in Kraft setzt.


Ein findiger Architekt kann nämlich eine unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze ganz leicht selbst herbeiführen, indem er eine Entwurfsplanung vorlegt, deren anrechenbare Kosten so hoch sind, dass das vereinbarte Honorar am § 4 HOAI zerbirst. Das geht so: Der Bauherr bestellt eine Entwurfsplanung und vereinbart (schriftlich und rechtzeitig) das Architektenhonorar. Der Architekt kommt mit einem Plan für Neuschwanstein zurück, der Bauherr verlangt verschreckt eine weniger aufwendige Planung, der Architekt gehorcht und rechnet Neuschwanstein ab.


Geht nicht? Geht schon, denn für das Honorar kommt es nicht darauf an, was gebaut, sondern was geplant wurde, und geplant hat der Architekt ja Neuschwanstein. Damit ist gleichzeitig die Honorarvereinbarung hinfällig, denn das vereinbarte Honorar liegt dann mit Sicherheit unter dem zulässigen Mindestsatz für Neuschwanstein. Da hilft dem Bauherrn - sofern dieser überhaupt die Zusammenhänge durchschaut – der Einwand, er habe dies ja gar nicht gebaut, in der Regel nichts, denn für die Entwurfsplanung gilt die Kostenberechnung und damit der „geplante" Aufwand.

Lösung: Setzen Sie dem Architekt ein Kostenlimit, aber nicht beim Honorar, sondern bei den Baukosten!


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© Dr. Thomas M. Hellmann