Taschengeld für die Gläubiger

 

„Ich zahle nicht für die Schulden meines Mannes, wir haben nämlich Gütertrennung". Diese Aussage taucht in der anwaltlichen Beratungspraxis fast genauso häufig auf, wie das Ungeheuer von Loch Ness aus dem Sommerloch. Es entspricht offenbar einem nicht auszurotten den Volksglauben, dass die Ehe zu einer Haftung für die Schulden des Gatten führe und dies nur durch Gütertrennung beseitigt werden könne.


Dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft schon seit dem Jahr 1958 eine wechselseitige Schuldenhaftung ausschließt, setzt sich offenbar im Bewusstsein der Bevölkerung nur sehr schwer durch. Umso erstaunter dürfte sein, wen die Haftung für die Schulden des Ehegatten auf ganz anderem Wege trifft, und zwar -unabhängig vom Güterstand -über die Hintertür des Taschengeldanspruchs: Dem nicht verdienenden Ehegatten steht gesetzlich ein monatliches Taschengeld von 5 % bis 7 % des Nettoeinkommens des Alleinverdieners zu. Diesen Anspruch können seine Gläubiger pfänden und dann beim Unterhaltspflichtigen einfordern, das hat der BGH erst kürzlich bestätigt (19.03.2004, IXa ZB 57/03). Die Pfändungsfreigrenzen, also die unpfändbaren Anteile des laufenden Bezugs, wirken sich dabei oft nicht aus, weil für die Bemessung auf den fiktiven Gesamtunterhalt abzustellen ist, von dem das Taschengeld nur einen Teil, allerdings die pfändbare „Spitze", darstellt. Auf die unpfändbaren Teile des Unterhalts entfallen nämlich zunächst Naturalleistungen wie Kost und Logis etc., das Taschengeld bleibt als pfändbarer Teil übrig und ist dann in voller Höhe an den Gläubiger zu zahlen.


Das gilt allerdings nur für die Alleinverdienerehe. Bezieht der verschuldete Ehegatte selbst Einkünfte über dem rechnerischen Taschengeld, z.B: aus einer Rente oder aus einem Minijob, entfallt der Taschengeldanspruch gänzlich und dessen Pfändung geht ins Leere (BGH 21.01.1998, XII ZR 140/96). Das Minimaleinkommen des Schuldners bleibt ebenfalls unpfändbar, wenn es unterhalb der Pfändungsfreigrenze von (derzeit mindestens) 940,00 € pro Monat liegt.


Lösung: Stellen Sie Ihren Göttergatten lieber auf Minijob-Basis an, z.B. als Haumeister, das ist besser, als Taschengeld an seine Gläubiger zu zahlen.


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© Dr. Thomas M. Hellmann